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Wohngeld

Allgemeines
Änderungen ab 01.01.2009
Erforderliche Unterlagen
Ansprechpartner
Rechtliche Grundlagen
Anträge und Informationen


Allgemeines

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuß, der jeweils zur Hälfte aus Landes- bzw. Bundesmitteln stammt und nicht zurückgezahlt werden muß und wird im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. 

Seit über 40 Jahren schon hilft das Wohngeld den einkommensschwachen Mietern und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die angemessenen Wohnkosten zu tragen.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von der Zahl der Familienmitglieder, dem Einkommen und der zu zahlenden Miete ab. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen dem Mietzuschuß für Mieter/Mieterinnen von Wohnraum und dem Lastenzuschuß für Eigentümer/Eigentümerinnen von Wohnungen oder Häusern. 

Die Gewährung (und die Höhe) von Wohngeld ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers und seiner Familienmitglieder und der Höhe der Wohnkosten. Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, auch z. B. monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Wenn das Einkommen des Familienhaushaltes zu hoch ist, besteht kein Wohngeldanspruch.

Grundsätzlich kein Wohngeld kann an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von

  • Arbeitslosengeld II
  • Grundsicherung
  • Sozialhilfe
  • Jugendhilfe

Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare. Falls nicht alle Familienmitglieder Leistungen beziehen, die zu einem Wohngeldausschluss führen,  kann für diese ein Wohngeldanspruch geprüft werden.

Für weitere Informationen  über die geltenden Wohngeldregelungen und über die Anspruchsermittlung stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung "Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld!"  zur Verfügung.



Änderungen ab 01.01.2009

Erhöhung des Wohngeldes ab 01.10.2008 und neues Wohngeldgesetz ab 01.01.2009:

Am 1. Januar 2009 tritt ein neues Wohngeldgesetz mit zahlreichen Änderungen und Verbesserungen in Kraft. So wird es neben höheren Wohngeldbeträgen und neuen Obergrenzen für Miete und Belastung erstmals einen pauschalen Betrag für Heizkosten geben, der bei der Berechnung berücksichtigt wird.

Haushalten, die bisher kein Wohngeld erhalten hatten und die durch ihre Miete hoch belastet sind, wird empfohlen den Anspruch auf Wohngeld überprüfen zu lassen, denn gerade Personen, die in den letzten Jahren mit ihrem Einkommen knapp über der Grenze zum Wohngeld lagen oder aus dem Wohngeldbezug herausgewachsen sind, könnten jetzt wegen der höheren Einkommensgrenzen und der einheitlichen Baualtersklasse erstmals bzw. wieder Wohngeld erhalten.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Die Bezugsfertigkeit des Hauses hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Wohngeldes.
  • Die Höchstbeträge für Miete und Belastung werden um 10 % erhöht. Dadurch erhöhen sich ebenfalls die Wohngeldbeträge.
  • Erstmals werden die Heizkosten mit einer - nach Anzahl der wohngeldberechtigten Personen im Haushalt - gestaffelten Pauschale in die Berechnung des Wohngeldes einbezogen.
Personen, die bereits Wohngeld erhalten und deren Wohngeld bereits in das Jahr 2009 hinein bewilligt wurde, erhalten automatisch einen Bescheid über das höhere Wohngeld. Hierfür muss kein neuer Antrag gestellt werden.
Personen, deren Bewilligungsbescheid am 31.12.2008 ausläuft, und die rechtzeitig noch in 2008 einen Wiederholungsantrag gestellt haben, erhalten ebenfalls ab dem 01.01.2009 das höhere Wohngeld. [mehr ...]


Ansprechpartner der jeweiligen Städte und Gemeinden

Wohngeld muss bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden, die sich entweder in der Stadt-, Gemeinde-, oder Kreisverwaltung befindet [siehe dazu

Telefon- und E-Mailverzeichnis
aller Wohngeldsachbearbeiter
im Landkreis Wesermarsch. 
=> PDF-Datei].

Dort liegen Antragsformulare auf Wohngeld aus. Für den Mietzuschuss muss neben dem Antragspapier auch eine Vermieterbescheinung eingereicht werden. Zum Antrag auf Lastenzuschuss gehört der Grundsteuerbescheid, beziehungsweise der Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen, ein Verwaltungskostennachweis und der Bescheid über die Eigenheimzulage.

Auch wenn die Anträge oft monatelang geprüft werden, wird das Wohngeld ab dem Monatsersten desjenigen Monats gezahlt, in dem der Wohngeldantrag gestellt wurde; das Wohngeld kann demnach auch rückwirkend bezogen werden. Für den Zeitraum vor der Antragstellung wird in der Regel kein Wohngeld gezahlt, auch wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse identisch waren. Wohngeld wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt. Auch hier gilt: es gibt Ausnahmeregelungen, über die die zuständigen Wohngeldstellen Auskünfte erteilen. Nach Ablauf der Jahresfrist muss ein neuer Antrag gestellt werden.


Tipps und Tricks gibt es hier:

- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
   www.bmvbw.de/ 

- Das Wohngeldportal im Netz 
   www.wohngeld.de/

- Deutscher Mieterbund e. V.
   www.mieterbund.de/



Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Wohngeldanträge können bei den jeweiligen Wohngeldstellen der Städte und Gemeinden abgeholt werden.



Rechtliche Grundlagen


Anträge und Informationen:

  • Wohngeldrechner

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