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Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Behindertenbeirates des Landkreises Wesermarsch
[Satzung zum Download und Ausdruck hier!]
Aufgrund der §§ 7 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung und des § 12 Abs. 4 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz hat der Kreistag des Landkreises Wesermarsch in seiner Sitzung am 10.11.2008 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 - Name, Sitz und Stellung § 2 - Aufgaben § 3 - Bildung des Behindertenbeirates § 4 - Amtszeit § 5 - Rechtsstellung der Mitglieder § 6 - Geschäftsführung § 7 - Sitzungen § 8 - Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Stellung
Als selbständige Vertretung der im Landkreis Wesermarsch lebenden Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen (behinderte Menschen) wird ein Behindertenbeirat gebildet, der die Bezeichnung Behindertenbeirat des Landkreises Wesermarsch führt und seinen Sitz in Brake im Kreishaus, Poggenburger Straße 15, hat. Der Behindertenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
§ 2 Aufgaben
Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe sich für die gleichberechtigte Mitwirkung und Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen und damit der Gefahr der Isolierung aufgrund von Behinderungen entgegen zu wirken. Er nimmt selbst keine Aufgaben der Behindertenarbeit wahr, sondern berät und unterstützt durch eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit die staatlichen und kommunalen Stellen, die Träger der freien Wohlfahrtspflege, Sozialverbände und andere Organisationen und Gruppen bei der Durchführung der vielfältigen Aufgaben der Behindertenhilfe. Hierbei hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung der Belange der behinderten Menschen gegenüber den Beschlussgremien und der Verwaltung des Landkreises Wesermarsch sowie gegenüber allen anderen Stellen und Trägern, die sich auf dem Gebiet der Behindertenhilfe betätigen.
b) Der Behindertenbeirat wirkt beratend bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen des Landkreises mit, die Menschen mit Behinderungen betreffen oder betreffen können.
c) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Belange der behinderten Menschen.
d) Pflege der Kontakte zu den Heimbeiräten, Heimfürsprechem oder Ersatzgremien.
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Der Behindertenbeirat bestimmt im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach Abs. 1 seine einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten selbst.
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Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Behindertenbeirat an Weisungen nicht gebunden. Er wird vom Landkreis Wesermarsch unterstützt.
§ 3 Bildung des Behindertenbeirates
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Der Behindertenbeirat wird vom Kreistag auf der Grundlage von Vorschlägen der Selbsthilfeorganisationen, Verbände, Träger der Freien Wohlfahrtspflege und der Fraktionen des Kreistages gebildet.
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Der Behindertenbeirat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Nachstehend aufgeführte Behinderungsarten sollen möglichst im Behindertenbeirat durch jeweils ein Mitglied vertreten sein:
aMenschen mit geistiger Behinderung aMenschen mit körperlicher Behinderung aMenschen mit seelischer Behinderung aBlinde aHörgeschädigte aMenschen mit einer chronischen Erkrankung aEltern von Kindern mit Behinderung
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Zu Mitgliedern des Behindertenbeirates können nur Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner benannt werden, bei denen eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX besteht oder die mit den Belangen behinderter Menschen besonders befasst sind. Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane sollen nicht genannt werden.
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Scheidet ein Mitglied aus dem Behindertenbeirat aus, so benennt die entsendende Stelle ein neues Mitglied.
§ 4 Amtszeit
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Die Amtszeit des Behindertenbeirates entspricht der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. Die erste Amtszeit beginnt aber abweichend erstmals am 01.01.2009 und endet am 31.10.2011.
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Sind zu Beginn der Amtszeit die Mitglieder des neuen Behindertenbeirates nicht vollzählig benannt, so kann der Behindertenbeirat seine Arbeit dennoch aufnehmen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder benannt worden sind.
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Jedes Mitglied des Behindertenbeirates kann nach Ablauf der Amtszeit erneut benannt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder
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Die Mitglieder des Behindertenbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
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Jedes Mitglied des Behindertenbeirates erhält als Ersatz für seine Aufwendungen einen jährlichen Pauschalbetrag von 75,00 €. Der jährliche Pauschalbetrag für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Behindertenbeirates beträgt 175,00 €. Der/die Stellvertreter/in sowie der/die Schriftführer/in erhalten jeweils 125,00 €. Für die Teilnahme an jeder Sitzung wird ein Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung entsprechend der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung für Dienstausfall und Fahrtkostenersatz an die Kreistagsabgeordneten in der jeweiligen gültigen Fassung gewährt. Die Beträge werden vorn Landkreis Wesermarsch gezahlt.
§ 6 Geschäftsführung
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Der Behindertenbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und eine Person für die Schriftführung. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Behindertenbeirates (absolute Mehrheit).
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Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Behindertenbeirates vor und führt dessen Beschlüsse durch. Hierzu leistet der Landkreis Wesermarsch verwaltungsmäßige und technische Hilfe und stellt Räume für die Sitzungen zur Verfügung.
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Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Behindertenbeirates ist beratendes Mitglied im Ausschuss für Soziales und Gesundheit des Landkreises. Der Behindertenbeirat benennt für den Verhinderungsfall eine Vertretung des beratenden Mitgliedes. Bei der Arbeit der anderen Kreistagsausschüsse soll bei Themen, die für behinderte Menschen relevant sind, der Behindertenbeirat beteiligt werden.
§ 7 Sitzungen
Der Behindertenbeirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss geändert oder ergänzt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
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Der Behindertenbeirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder es für erforderlich hält. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Werden im Einzelfall berechtigte Interessen Dritter berührt, ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln. Der/die Leiter/in des FD 50 des Landkreises Wesermarsch nimmt beratend an den Sitzungen teil.
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Die erste Sitzung einer Amtsperiode des Behindertenbeirates wird vom Landrat des Landkreises Wesermarsch einberufen. Unter seiner Leitung oder unter Leitung einer von ihm beauftragten Person erfolgt die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Das gleiche gilt für eine notwendig werdende Neuwahl.
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Zu Beginn einer jeden Sitzung erstattet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende einen Bericht über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes seit der letzten Sitzung des Behindertenbeirates. Hierüber kann eine Aussprache stattfinden.
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Der Behindertenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 10.11.2008 beschlossen und tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wesermarsch in Kraft.
Brake, den 14.11.2008
Landkreis Wesermarsch Der Landrat gez. Michael Höbrink
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. 35 vom 21.11.2008
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