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Die normale Baugenehmigung

Nach § 68 NBauO bedürfen die Errichtung, die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Baumaßnahme verwirklicht werden soll, die unter § 69 NBauO nebst Anhang fällt.Entspricht das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Gleichzeitig werden die Kosten für die Genehmigung vom Bauherrn angefordert.
Genehmigungsfrei ist unter den Voraussetzungen des § 69 a NBauO die Errichtung von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn das Vorhaben in einem Baugebiet realisiert werden soll, für das ein Bebauungsplan mit der Festsetzung als Kleinsiedlungs- oder Wohngebiet vorliegt.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren kennt die NBauO noch die Begriffe der Teilbaugenehmigung sowie des Bauvorbescheides:


Teilbaugenehmigung

Ist ein Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag seitens des Bauherrn schon vor Erteilung der späteren Baugenehmigung zugelassen werden.Voraussetzung dafür ist, daß die grundsätzliche Zulässigkeit des gesamten Vorhabens feststeht.


Bauvorbescheid

Bereits vor der Einreichung des eigentlichen Baugesuchs können im Rahmen einer Bauvoranfrage einzelne Probleme durch einen Bauvorbescheid abgeklärt werden. Vielfach geht es hier um die bauplanungsrechtliche Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks.


Noch wichtig für den Bauherrn :

Für die Antragstellung bedarf es der Schriftform. Digital gestellte Anträge können nicht bearbeitet werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist (§ 77 NBauO). Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss vor Ablauf der 3 -Jahresfrist gestellt werden.


Ansprechpartner in den Bauaufsichtbezirken:

Butjadingen / Stadland
Andreas Ney
Zimmer 502 / Telefon (04401) 927- 359
Andreas.Ney@lkbra.de 
Lemwerder / Jade / KKU
Theo Dworak
Zimmer 505 / Telefon (04401) 927- 392
Theo.Dworak@lkbra.de
Elsfleth / Ovelgönne
Wolfgang Kunz
Zimmer 503 / Telefon (04401) 927- 227
Wolfgang.Kunz@lkbra.de
Denkmalschutz / Berne
Maike Knöppler
Zimmer 506 / Telefon (04401) 927- 393
Maike.Knoeppler@lkbra.de
Versammlungsstätten
Ulrich van Triel
Zimmer 512 / Telefon (04401) 927-212
Ulrich.vanTriel@lkbra.de
Fachdienstleiter
Stephan Maaß
Zimmer 511 / Telefon (04401) 927- 225
Stephan.Maass@lkbra.de

 

 

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Tel. (04401) 927 -0
Fax(04401) 34 71

 
Ansprechpartner/in: siehe obenstehender Hinweis


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