Schülerbeförderung
Der Landkreis ist Träger der Schülerbeförderung.
Gemäß § 114 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) bestimmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an eine Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht.
Für die im Gebiet des Landkreises Wesermarsch wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen, sowie die Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG besteht ein Anspruch auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg im Sinne von § 114 Abs. 3 NSchG
- für Kinder an Schulkindergärten oder Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 54 a Abs. 2 teilnehmen und für Schülerinnen und Schüler der 1. - 4. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen mehr als 2,0 km
- für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen mehr als 3,5 km
- für Schülerinnen und Schüler der 7. - 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen, des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - voraussetzen,
mehr als 4 km
beträgt.
Die vorgenannten Entfernungsgrenzen gelten auch für den Weg vom Elternhaus zur nächstgelegenen Haltestelle des vom Landkreis bestimmten Beförderungsmittels.
Weitere Informationen, wie z. B. über Ausnahmen von Anspruchsgrenzen, Umfang der Leistungen, Transportmittel usw., können Sie der