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    Zulassungsstelle
 
 

Die Zulassungsstelle

 Brake

 Außenstelle Nordenham
 (im Rathaus der Stadt Nordenham)

 Poggenburger Str. 15
 26919 Brake
 Tel.: 04401 927 224
 Fax: 04401 927 223
 Walther-Rathenau-Str. 25
 26954 Nordenham
 Tel.: 04731 84-320 oder
 Tel.: 04731 84-335
 Fax: 04731 84-349 

 Allgemeine Öffnungszeiten:
 Mo. - Fr.     08:00 Uhr - 12:00 Uhr
 Mo. - Mi.    14:00 Uhr - 15:30 Uhr
 Do.             14:00 Uhr - 16:30 Uhr

 Allgemeine Öffnungszeiten:
 Mo.- Fr.    08:00 Uhr - 11:15 Uhr *

Am 22.12.2011 findet im Krsihaus in Brake eine Personalversammlung statt. Aus diesem Grund  sind die Zulassungsstellen in Brake und Nordenham nur am Vormittag geöffnet.

Die Kreisverwaltung bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis.

Das Team der Zulassungsstelle hat Ihnen hier ein paar Tipps und Hinweise zusammengestellt, die Ihnen Wartezeiten ersparen können.


- Allgemeine Hinweise
- Benötigte Unterlagen
- Neue Fahrzeugpapiere
- Kfz-Steuer
- Kennzeichenreservierungen - Wunschkennzeichen
- Wartezeiten
- Gebühren
- Keine Kfz-Zulassung bei Finanzrückständen
- Keine Kfz-Zulassung bei Steuerrückständen



Allgemeine Hinweise
Für die Zulassung Ihres Fahrzeuges ist die Zulassungsstelle beim Straßenverkehrsamt Ihres Hauptwohnortes zuständig. Dies bedeutet, dass Sie über einen Hauptwohnsitz im Landkreis Wesermarsch verfügen müssen.
Die Amtshandlungen der Zulassungsstelle sind gebührenpflichtig.
Beachten Sie bitte die in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I enthaltenen Hinweise.
Bitte bedenken Sie, dass bei der Fahrzeugzulassung die bestehenden und von uns zu beachtenden Bestimmungen dem Schutze der Verkehrsteilnehmer dienen, also auch Ihrer persönlichen Sicherheit. Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis.


Benötigte Unterlagen
Prüfen Sie bitte Ihre Unterlagen vor der Zulassung auf Vollständigkeit und Gültigkeit. Die hier zusammengefasste Übersicht wird Ihnen dabei helfen. Darüber hinaus sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
    1.  Ausweise:
Ihre Ausweispapiere müssen gültig sein. Im Personalausweis muss nach einem Wohnungswechsel die neue Anschrift eingetragen sein. Bei Vorlage eines Reisepasses oder eines nationalen Ausweises ist zusätzlich eine Meldebestätigung Ihres Einwohnermeldeamtes erforderlich, da der Pass keine Anschrift enthält. Diese darf nicht älter als 6 Monate sein. Bei Antragstellung durch eine andere Person als den Halter ist zusätzlich zu den Ausweisen des Antragstellers und des Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht bedarf keiner  besonderen Form.   
    2.  elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung eine Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB) geben. Hierbei handelt es sich um eine 7-stellige Nummer, die aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann.
Die Angaben der eVB sind verbindlich für die Zulassung. Beachten Sie genau, wer Halter und Versicherungsnehmer werden soll.
Teilen Sie Ihrer Versicherung außerdem mit, welche Fahrzeugart (PKW, LKW, o.ä.) und welche Zulassungsart (Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen, Saisonkennzeichen, o.ä.) sie zulassen wollen. Diese Daten werden auch durch die eVB hinterlegt.
    3.  Gutachten:
Immer wenn von uns technische Änderungen in den Zulassungsbescheinigungen vorzunehmen sind, benötigen wir die entsprechenden Gutachten (TÜV/DEKRA u. a.). Unabhängig davon benötigen Sie für jede Zulassungsform einen gültigen Prüfbericht der HU (in der Regel ist der Termin auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I  eingetragen) und eine gültige Abgasbescheinigung (AU).

Neue Fahrzeugpapiere
Am 01.10.2005 wurden in der Bundesrepublik neue Fahrzeugpapiere eingeführt, um eine Vereinheitlichung in verschiedenen EU-Ländern und eine Verbesserung der Fälschungssicherheit zu erreichen.

Es hat sich sowohl Aussehen und Format, als auch die Namen der Papiere geändert:

Der ehemalige Fahrzeugschein heißt 
     8 Zulassungsbescheinigung Teil I,

der ehemalige Brief 
     8 Zulassungsbescheinigung Teil II


Wichtig ist, dass die alten Fahrzeugpapiere ihre Gültigkeit behalten und eine Umtauschpflicht nur dann besteht, wenn der Fahrzeughalter die Zulassungsstelle wegen der üblichen Zulassungsvorgänge (Zulassung, Abmeldung, Änderung usw.) aufsucht, sich die Zulassungsstelle also mit den Papieren befasst.

Aus diesem Grund ist es ab dem 01.10.2005 erforderlich, dass immer Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein vorgelegt werden.
 


KFZ-Steuer
Einzugsermächtigung bei Fahrzeugzulassung erforderlich
Durch eine entsprechende Verordnung hat die Niedersächsische Landesregierung erlassen, dass bei allen Zulassungen bzw. Ummeldungen eine Einzugsermächtigung für die zu zahlende KFZ-Steuer erteilt werden muss. Die Zulassungsstellen Brake und Nordenham haben somit seit dem 01.03.2004 bei jeder Zulassung vorgenannte Einzugsermächtigung vom Steuerpflichtigen (Halter) zu verlangen.
Ausnahmen, wie z. B. keine Bankverbindung oder das Vorliegen einer Steuerbefreiung, müssen vor der Zulassung mit dem Finanzamt geklärt werden. Für diese Fälle ist zusammen mit dem Zulassungsantrag eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen, dass auf die Einzugsermächtigung verzichtet wird.

Kennzeichenreservierungen
(Wunschkennzeichen)
        
Reservierungen allgemein
Es besteht generell die Möglichkeit ein Wunschkennzeichen bei der Zulassungsstelle zu reservieren, sofern dieses Kennzeichen zur Verfügung steht. Die Anzahl der reservierten Kennzeichen ist grundsätzlich auf fünf Stück je Halter zu begrenzen. Die Reservierung kann nach einem der unten beschriebenen Verfahren erfolgen. Hierbei sollte der jeweils zukünftige Halter eingetragen werden damit die Zulassung auf das reservierte Kennzeichen erfolgen kann.
Für PKW, LKW und Anhänger muss die Kombination nach dem „BRA“ mindestens 4-stellig oder 5-stellig sein (z. B. BRA-A123 oder BRA-AA123). Für eine kürzere Kombination ist die Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle erforderlich!Für ein Motorrad wird grundsätzlich eine 3-stellige Kombination zugeteilt (z. B. BRA-A12 oder BRA-AA1). Eine längere Kombination ist zwar möglich, würde aber das Kennzeichenschild am Fahrzeug vergrößern. Falls Sie doch eine solche längere Kombination wünschen, suchen Sie unter PKW.
Für Saisonkennzeichen und Historische Kennzeichen beachten Sie bitte, dass bei PKW, LKW und Anhänger dann nur eine 4-stellige Kombination zugeteilt werden kann, da entweder der Saisonzeitraum oder das „H“ für Historisch zusätzlich auf das Kennzeichen geprägt werden muss.
ACHTUNG:
Jede Wunschkennzeichenreservierung kostet 12,80 € (lt. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr). Die Gebühr zahlen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges.


Folgende Buchstabenkombinationen können nicht vergeben werden:

HJ, KZ, NS, SA, SS, Ä, Ö, Ü


          Reservierungen über Telefon
Reservierungen können telefonisch mit der Zulassungsstelle erfolgen. Ihre Reservierung bleibt drei Monate bestehen. Bei der telefonischen Reservierung besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung des Kennzeichens. Auch bleibt eine rechtliche Prüfung durch die Zulassungsstelle vorbehalten. Bitte lassen Sie das Kennzeichen nicht vor der Zulassung anfertigen. Irrtümlich angefertigte Schilder können leider nicht zu unseren Lasten gehen.

          Reservierungen über Internet
Der Datenbestand wird täglich aktualisiert. Ein von Ihnen ausgewähltes Kennzeichen ist mit großer Wahrscheinlichkeit frei.
Nach erfolgreicher Reservierung können Sie sich die Reservierungsbescheinigung ausdrucken. Ihre Reservierung bleibt 30 Tage bestehen. Bitte legen Sie den Ausdruck der Reservierungsbescheinigung bei der Beantragung der Zulassung vor.
Bei der Internetreservierung besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung des Kennzeichens. Auch bleibt eine rechtliche Prüfung durch die Zulassungsstelle vorbehalten. Bitte lassen Sie das Kennzeichen nicht vor der Zulassung anfertigen. Irrtümlich angefertigte Schilder können leider nicht zu unseren Lasten gehen.


          Hier können Sie Kennzeichen online reservieren.

          Tipps:
  • Je klarer Ihre Vorstellungen sind, desto schneller ist die
         Suche beendet.

  • Für alle Fahrzeuge werden grundsätzlich nur Kennzeichen 
         ausgegeben, die 4 oder 5 Stellen beinhalten.
         Also 1 Buchstabe + 3 Zahlen oder 2 Buchstaben
         + 2 Zahlen oder 2 Buchstaben und drei Zahlen.

  • Bei der Kombination 1 Buchstabe und 3 Zahlen und 2 Buchstaben + 2 Zahlen ist die Wahrscheinlichkeit außerordentlich gering „Schnapszahlen“ oder „runde Zahlen“ zu erhalten. Die größten Auswahlmöglichkeiten beinhaltet die Kombination von 2 Buchstaben + 3 Zahlen.


    Wartezeiten
    Die längsten Wartezeiten fallen in den Zeitraum zwischen 09.30 Uhr und 11.30 Uhr. Versuchen Sie, Ihr Anliegen außerhalb der Stoßzeiten zu legen, z. B. Mo. - Do. ab 14.00 Uhr.


    Gebühren
    Die Gebühren belaufen sich zwischen 5,60 EUR und 99,90 EUR - je nach Vorgang.


    Keine Kfz-Zulassung bei Finanzrückständen
    aus Zulassungsverfahren ab dem 21.06.2006

    Gesetzliche Grundlage
    Gem. des Gesetzes zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen vom 21.06.2006 (veröffentlicht im Nds. GVBl. Nr. 16/2006, ausgegeben am 30.06.2006) darf ab dem 21.06.2006 die Zulassungsbehörde die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern, wenn die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen bei der Zulassungsbehörde einschließlich Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge schuldet, die 5,00 Euro übersteigen.

    Zulassungen durch eine dritte Person
    Wird die Zulassung durch eine von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter beauftragten Person beantragt, so darf dieser die Höhe rückständiger Gebühren und Auslagen nur mitgeteilt werden, wenn hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorliegt.


    Keine Kfz-Zulassung bei Steuerrückständen
    ab dem 01.07.2008

    Gesetzliche Grundlage
    Gem. der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer vom 13.03.2008 (veröffentlicht im Nds. GVBl. Nr. 5/2008, ausgegeben am 27.03.2008) darf ab dem 01.07.2008 die Zulassungsbehörde kein Fahrzeug mehr zulassen, wenn die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter Kraftfahrzeugsteuerrückstände einschließlich Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge bei einem Niedersächsischen Finanzamt hat, die 5,00 Euro übersteigen.
    Verfahren
    Steuerrückstände sind ausschließlich an das für die Erhebung des jeweils rückständigen Betrages zuständige Finanzamt zu entrichten. Über die Entrichtung stellt das jeweilige Finanzamt eine Bescheinigung aus, die der Zulassungsbehörde vorzulegen ist. Die Oberfinanzdirektion Hannover weist darauf hin, dass die Finanzämter und deren Erhebungsstellen für den Barzahlungsverkehr grundsätzlich geschlossen sind und somit eine bargeldlose Zahlung erforderlich wird. Eine Zahlung der Steuerrückstände an die Zulassungsbehörde ist nicht möglich. Bestreitet die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter das Bestehen der festgestellten Rückstände, kommt eine Klärung nur durch das Finanzamt in Betracht, das für die Erhebung des festgestellten Rückstands zuständig ist. Die Erteilung einer neuen Einzugsermächtigung reicht nicht aus! Sind Steuerrückstände vorhanden, muss die Zulassungsbehörde den Vorgang abbrechen. Bitte prüfen Sie daher vor Ihrem Besuch der Zulassungsbehörde, ob Ihre Kfz-Steuern beglichen sind.

    Zulassungen durch eine dritte Person
    Soll das Fahrzeug durch eine dritte Person zugelassen werden, ist neben der Vollmacht für die Zulassung eine Einverständniserklärung der oder des Steuerpflichtigen vorzulegen, damit die Zulassungsbehörde die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der beauftragten Person mitteilen kann.´

    Linkhinweis
    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Oberfinanzdiektion Hannover.

     

     

     

     

     

     

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    Fax(04401) 34 71

     
    Ansprechpartner/in: Info-Stelle
    Durchwahl: 224 / Zimmer: 46
    E-Mail: Zulassung@lkbra.de
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