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    Führerscheinstelle
 
 
 
 

Die Führerscheinstelle

  
  Postanschrift:
 
 
 
  Landkreis Wesermarsch
  Führerscheinstelle
  Poggenburger Straße 15
  26919 Brake
  Sie finden uns:
 
  Zimmer 50 - 53
  Erdgeschoß
  Öffnungszeiten: 
  Mo. - Fr.    08.30  - 12.00 Uhr
  Mo. - Do.   14.00 - 15.30 Uhr
 

Zuständig für:

- Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Umtausch EU-Führerschein
- Karteikartenabschrift
- Eignungsüberprüfung
- Thema MPU
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Internationaler Führerschein
- Fahrschulerlaubnis
- Fahrlehrerlaubnis
- Begleitetes Fahren mit 17 
- Fahrerkarte
- Berufskraftfahrerqualifikation


Erteilung einer Fahrerlaubnis

Beim erstmaligen Führerscheinerwerb einzelner Fahrerlaubnisklassen ist vorher ein Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Eine Übersicht aller Fahrerlaubnisbehörden finden Sie hier.

Grundsätzlich ist immer die Behörde Ansprechpartner, in dessen Bezirk sich Ihr Wohnort befindet. Wenn Sie in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Butjadingen, Nordenham, Stadland, Jade, Ovelgönne, Brake, Elsfleth, Berne oder Lemwerder wohnen, sind Sie also bei uns richtig.

Da mit dem Führerschein auch eine entsprechende Fahrschulausbildung verbunden ist, bieten auch viele Fahrschulen den Service der Aufnahme und Antragstellung an. Wenden Sie Sich daher bitte zunächst an Ihre Fahrschule, um Behördengänge zu vermeiden. Natürlich können Sie sich auch an unser Team wenden:

Ansprechpartner:

Buchstabe A - K:     Frau Haye-Heinemann, Zimmer 50 
                                   Tel.: 04401 - 927 306
                                   ines.haye-heinemann@lkbra.de


Buchstabe L - Z:      Frau Cordes, Zimmer 51
                                    Tel.: 04401 - 927 214
                                   martina.cordes@lkbra.de

Gebühren:                   bis zu  43,40 EUR

Benötigte
Unterlagen: 
                Merkblatt Ersterteilung


Umtausch EU-Führerscheine

Der Umtausch von Führerscheinen muss persönlich beantragt werden. Ihnen wird der Service geboten, im Zuge einer ortsnahen und bürgerfreundlichen Abwicklung, die Antragstellungen auch bei den Meldeämtern der Gemeinden im Landkreisgebiet durchzuführen. 
Leider kann der Service der Gemeinden nur den Umtausch für Sie abwickeln. Im Falle von verlorengegangenen oder unbrauchbaren Führerscheinen bitten wir Sie, direkt mit unserem Team Kontakt aufzunehmen:

Ansprechpartner:

Buchstabe A - K:       Frau Haye-Heinemann, Zimmer 50 
                                     Tel.: 04401 - 927 306
                                     ines.haye-heinemann@lkbra.de


Buchstabe L - Z:        Frau Cordes, Zimmer 51
                                     Tel.: 04401 - 927 214
                                     martina.cordes@lkbra.de

Gebühren:                 24,00 EUR  bis  75,20 EUR


Karteikartenabschrift

Nach einem Umzug verlangt die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde oft eine sogenannte Karteikartenabschrift von Ihnen. Auf einer solchen Abschrift sind Ihre Führerscheindaten verzeichnet, welche Ihre örtliche Führerscheinstelle benötigt, um Ihnen weiter zu helfen.

Wir senden gern Ihre persönliche Abschrift an Ihre aktuelle Führerscheinstelle. Hierzu benötigen wir folgende Angaben von Ihnen:

     1. Namen
     2. Geburtsnamen
     3. Vornamen 
     4. Geburtsdatum
     5. Ihre alte Adresse im Landkreis Wesermarsch
     6. Ihre Führerscheindaten/Nummern (soweit 
         bekannt)
     7. die Adresse der Behörde, an die Ihre Daten 
          geschickt werden sollen

Ansprechpartner:

Buchstabe A - K:     Frau Haye-Heinemann
                                   Tel.: 04401 - 927 306
                                   ines.haye-heinemann@lkbra.de


Buchstabe L - Z:      Frau Cordes
                                   Tel.: 04401 - 927 214
                                   martina.cordes@lkbra.de

Gebühren:                keine


Eignungsüberprüfung

Bestehen Tatsachen, die Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, muss die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung prüfen. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise geschehen. Je nach Art der Problematik kann der Eignungsnachweis durch eine Fahrprobe beim TÜV, bis hin zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung reichen.

Zunächst gilt jedoch: keine Panik. Wir sind bemüht, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten, und möchten die erforderlichen Schritte mit Ihnen zusammen machen. Dabei sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Wirken Sie nicht mit, ist ein Entzug meist vorprogrammiert.

Ansprechpartner:    Herr Schröttke
                                     Tel.: 04401 - 927 222
                                     erwin.schroettke@lkbra.de

Gebühren:                 29,95 EUR


Entzug der Fahrerlaubnis

Der Entzug des Führerscheines durch die Behörde ist leider in einigen Fällen unumgänglich. Oft sind 18 oder mehr Punkte in Flensburg Ursache hierfür, oder aber auch Alkohol- und Drogenverstöße, oder ein Eignungsüberprüfungsverfahren mit negativem Ausgang.

      Möchten Sie wissen, wie viele Punkte für Sie beim 
      Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen sind ?

      Das Kraftfahrtbundesamt erteilt Ihnen selbst-
      verständlich Auskunft (gebührenfrei).


Unser Team ist bemüht, Ihnen soweit wie möglich die Fahrerlaubnis zu erhalten. Sollten Sie betroffen sein, stehen wir Ihnen für Fragen gern zur Verfügung:

Ansprechpartner:    Herr Schröttke
                                     Tel.: 04401 - 927 222
                                     erwin.schroettke@lkbra.de

Gebühren:                 ca. 155,00 EUR


Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis erhalten Sie Ihren Führerschein nicht automatisch zurück. Die Erteilung der Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Hierzu ist ein persönliches Erscheinen bei der Fahrerlaubnisbehörde unumgänglich.

Unser Team benötigt für die Prüfung Ihres Antrages diverse Unterlagen. Da Sie im Falle einer Neuerteilung vorher bereits einen Führerschein hatten, der Ihnen entzogen wurde, müssen Sie im Falle eines Antrages auf Neuerteilung nachweisen, dass Sie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) besitzen.


Thema MPU
(Medizinisch-psychologische Untersuchung)

Bei Alkoholverstössen mit 1,60 g Promille und mehr oder bei Wiederholungsdelikten wird eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung erforderlich. Der Konsum von Drogen, der Entzug auf Grund einer Straftat oder Aggressivität kann weiterhin eine MPU erforderlich machen. Die Pflicht, eine MPU beizubringen, ergibt aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung.

TIPP: Stellen Sie nur dann einen Antrag, wenn Sie die Gesamtkosten finanzieren können.Die Gebühren der MPU sind durch Sie zu tragen. Sie betragen je nach der zu beantwortenden Fragestellung zwischen 350 und 800 EUR. Bitte überlegen Sie sich vor Antragstellung, ob Sie eine MPU finanzieren können. Die Kosten der MPU entstehen bei der Begutachtungsstelle, meist dem TÜV, der DEKRA oder Fachkrankenhäusern. Wird das Gutachten nach einer Antragstellung nicht erbracht, weil Sie die MPU nicht bezahlen können, muss Ihr Antrag abgelehnt werden (§§2 StVG, 11 Abs. 8 FeV). Die Ablehnung verursacht zusätzliche Gebühren.


"Durch die MPU fällt man auf jeden Fall durch"

Lassen Sie sich nicht vom "Hörensagen" verunsichern. Hier finden Sie die aktuelle Statistik der BAST, die alle durchgeführten MPUs mit deren Ergebnis darstellt.

Weitere Informationen zum Thema "MPU" bekommen Sie natürlich von Ihrer Begutachtungsstelle vor Ort (nach Postleitzahlen, alphabetisch).


Ansprechpartner:    Herr Schröttke
                                     Tel.: 04401 - 927 222
                                     erwin.schroettke@lkbra.de


Gebühren:                 125,00 EUR
                                   = zzgl. Kosten für Bescheinigungen
                                   = zzgl. Kosten für eine ggf. beizu-
                                        bringende MPU


Internationaler Führerschein

Der internationale Führerschein ist ein Zusatzführerschein zum nationalen Führerschein und gilt nur in Verbindung hiermit. Dieser Zusatzführerschein empfiehlt sich bei Auslandsreisen in Überseeländern. Innerhalb Europas ist dieser Führerschein nicht erforderlich.

Ansprechpartner:

Buchstabe A - K:     Frau Haye-Heinemann, Zimmer 50
                                   Tel.: 04401 - 927 306
                                   ines.haye-heinemann@lkbra.de


Buchstabe L - Z:      Frau Cordes, Zimmer 51
                                   Tel.: 04401 - 927 214
                                   martina.cordes@lkbra.de

Gebühren:                16,30 EUR

Unterlagen:               Lichtbild, Kartenführerschein, Ausweis


Fahrschulerlaubnis

Die Genehmigung der Eröffnung einer Fahrschule oder auch einer Zweigstelle im Landkreisgebiet ist diese immer beim Landkreis Wesermarsch zu beantragen. Dies kann per formlosen Antrag geschehen. In jedem Fall ist neben den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Fahrschule auch der genaue Standort mit den vorgesehenen Räumlichkeiten anzugeben. Die weitere Klärung der Grundvoraussetzungen empfiehlt sich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Kreishaus.

Ansprechpartner:    Herr Schröttke
                                     Tel.: 04401 - 927 222
                                     erwin.schroettke@lkbra.de

Gebühren:                  ca. 155,00 EUR


Fahrlehrerlaubnis

Die Fahrlehrerlaubnis begründet eine umfassende Ausbildung des angehenden Fahrlehrers. Hierzu ist eine entsprechende Antragstellung auf Ausstellung eines Fahrlehrerscheins erforderlich. Es empfiehlt sich im Antragsfall eine persönliche Vorsprache im Kreishaus. Bei wechselnden Beschäftigungsverhältnissen können Eintragungen im Fahrlehrerschein auch von den Behörden erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das neue Arbeitsverhältnis begründet.


"Begleitetes Fahren mit 17"

Voraussetzungen

Wer 16 ½ Jahre alt ist, kann sich zum "begleitetem Fahren" anmelden und einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B/BE stellen. Zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sind gesonderte Beiblätter - Anlage 1 und Anlage 2 - für das "Begleitete Fahren" auszufüllen.


Ausbildung

Mit Bestehen der praktischen Prüfung wird eine befristete Prüfbescheinigung ausgestellt, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer „Begleiterauflage“ verbunden ist; d. h. es darf nur mit einer der in der Prüfbescheinigung namentlich benannten Begleitperson als Beifahrer ein Fahrzeug der Klasse B/BE geführt werden. Diese Prüfbescheinigung ist nur innerhalb Deutschlands gültig und muss ab dem 18. Geburtstag bei der Führerscheinstelle in einen Kartenführerschein umgetauscht werden.


Begleitperson

Die Begleitperson muss nicht ein personensorgeberechtigter Elternteil des Fahranfängers sein. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen - siehe Infoblatt - erfüllen:

Die Begleitperson 

  • muss mindestens 30 Jahre alt sein
  • muss mindestens seit 5 Jahren in Besitz einer
    Fahrerlaubnis Klasse B bzw. 3 sein
  • darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.

Zur Benennung der Begleitperson ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten des Fahranfängers erforderlich.

Hinweis:  Nach Erteilung der Fahrerlaubnis haben die Personensorgeberechtigten keinen Einfluß mehr auf den Ausschluß einer Begleitperson!

Die begleitende Person ist kein Fahrlehrer. Deshalb: Keine Eingriffe ins Lenkrad! Statt dessen: Hilfe beim vorausschauenden Fahren, Erfahrung weitergeben und mäßigender Einfluß. Die Begleitpersonen sind Kommunikationspartner für den jungen Fahrer während der Fahrt und danach. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf gelegentliche Hinweise.  Auskünfte hierzu erteilen die Fahrschulen.


Benötigte Unterlagen:

Hinweis: Die Antragstellung muss persönlich erfolgen. Die Vordrucke können leider nicht zugeschickt werden.

Gebühren:                  51,10 EUR
                                     50,30 EUR 
 zzgl.                              5,10 EUR je Begleitperson;

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.


Fahrerkarte

Am 01.01.06 hat die Fahrerkarte die Tachoscheibe abgelöst. Die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten werden durch das neue Kontrollgerät nur noch in digitaler Form gespeichert. Neufahrzeuge, die diesen Vorschriften unterliegen, werden seit dem 01.01.06 nur noch mit einem digitalen Tachographen ausgeliefert. Zur Nutzung dieses digitalen Kontrollgerätes wird die Fahrerkarte benötigt.

Diese Fahrerkarte ist ein persönliches Dokument und die Gültigkeit ist auf 5 Jahre begrenzt. Die Karte ist nicht übertragbar und auf allen Fahrten mitzuführen. In Niedersachsen sind die Fahrerlaubnisbehörden für die Ausstellung zuständig. Wenn Sie also in der Wesermarsch mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, dann können Sie bei uns den Antrag auf Erstausstellung, Verlängerung oder Ersatz stellen.

Ansprechpartner:

Buchstabe A - K:    Frau Haye-Heinemann, Zimmer 50
                                  Tel.: 04401 - 927 306
                                  ines.haye-heinemann@lkbra.de

Buchstabe L - Z:     Frau Cordes, Zimmer 51
                                  Tel.: 04401 - 927 214
                                  martina.cordes@lkbra.de

 

Gebühren:

Verwaltungsgebührenvorschuss in Höhe von 37,00 Euro bzw. 40,00 Euro, wenn die Karte nach der Herstellung direkt an den Antragsteller gesandt werden soll. Der Direktversand ist jedoch nur möglich, wenn der Antrag persönlich gestellt wurde und der Kartenführerschein bereits vorhanden ist.

 

Benötigte Unterlagen:

  • schriftlicher Antrag (Antragsvordruck, s. dazu auch Infoblatt)
  • gültiger Ausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • EU-Kartenführerschein (Sofern Sie noch ein altes Dokument in „Papier-Form“ besitzen sollten, müssen Sie mindestens gleichzeitig einen Antrag auf Umstellung Ihrer Fahrerlaubnis auf den neuen Führerschein im Scheckkartenformat stellen. Siehe Umtausch EU-Führerscheine).
  • ein aktuelles Lichtbild (Brustbild 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung im Halbprofil, Gesichtshöhe ca. 20 mm)
  • Karteikartenabschrift, wenn der Führerschein nicht vom Landkreis Wesermarsch ausgestellt wurde (Anzufordern bei der Ausstellungsbehörde Ihres Führerscheines.)


Es ist außerdem mindestens eine persönliche Vorsprache erforderlich. Wenn der Antrag von einer anderen Person abgegeben wird oder per Post eingeht, dann muss dem Antrag auf jeden Fall eine leserliche Kopie des Ausweises und des Kartenführerscheines (jeweils Vorder- und Rückseite) sowie das Passbild beigefügt werden und die fertige Karte muss vom Antragsteller persönlich abgeholt werden.

Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, wenn die Fahrerkarte fertig ist.

 

Weitere Informationen über die Fahrerkarte und über die Fahrpersonalvorschriften erhalten Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (http://www.kba.de/) oder des Bundesamtes für Güterkraftverker (http://www.bag.bund.de)/.

(Die Zuständigkeit für die Werkstatt-, Unternehmer- und Kontrollkarten liegt beim Gewerbeaufsichtsamt in Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, Tel. 0441/799-0).


Berufskraftfahrerqualifikation 

 
Allgemeines:  

Durch das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr"  (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz-BKrFQG), muß jeder, der künftig gewerblich einen LKW oder Bus führt, eine besondere Qualifikation nachweisen.  


Wer braucht einen Grundqualifikationsnachweis?

Alle Fahrer/innen, die ihre Fahrerlaubnis

  • C1, C1E, C oder CE
        (LKW>3,5t zGG und deren Kombinationen)

  • D1, D1E, D oder DE
        (Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
  • gewerblich nutzen wollen.


    Voraussetzung und Erwerb der Grundqualifikation:

    Alle Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9.September 2008 erwerben und alle Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09.09.2009 erwerben, müssen einen Grundqualifikationsnachweis vorlegen.    

     
    Voraussetzung, Art, Dauer und Gültigkeit der Weiterbildung:  

    Von der regelmäßigen Weiterbildung sind alle Fahrer/innen betroffen. Sowohl die Inhaber von "Altführerscheinen" als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt sind, müssen sich weiterbilden.   Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung und umfasst 35 Stunden a 60 Minuten. Alle 5 Jahre ist ein neuer Schulungsnachweis vorzulegen. Der Schulungsnachweis über die Weiterbildung ist ausreichend und der Führerscheinstelle bei Antragstellung vorzulegen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.



    Dokumentation der Weiterbildung:

    Durch Eintragung der Schlüsselnummer "95" auf dem Führerschein.    
     

    Anerkannte Ausbildungsstätten:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis 
        der Klassen CE oder DE

  • Ausbildungsbetriebe, die eine
         Berufsausbildung in den Aus-
         bildungsberufen "Berufskraft-
         fahrer/in" oder "Fachkraft im 
         Fahrbetrieb" oder einem
         staatlich anerkannten Ausbil-
         dungsberuf, in dem vergleich-
         bare Fertigkeiten und Kennt-
         nisse zur Durchführung von
         Fahrten mit Kfz auf öffent-
         lichen Straßen vermittelt
         werden, durchzuführen
  • Bildungseinrichtungen, die eine
         Umschulung zum "Berufskraft-
         fahrer/in" oder zur "Fachkraft
         im Fahrbetrieb" durchführen

  • besonders anerkannte Ausbil-
         dungsstätte

  • Ihre optimale Weiterbildungsplanung auf einen Blick:

     Ausstellung/Verlängerung  
     Klasse C

      2006   2007   2008   2009   2010
     Pflicht zur Verlängerung der
     Klasse C
      2011   2012   2013   2014   2015
     Empfehlung d. Eintragung
     d. Weiterbildung in den
     Führerschein
      2011   2012   2013   2014   2015

     Pflicht zur Eintragung der
     Weiterbildung in den
     Führerschein

      2014   2014   2014   2014   2015

     

     Ausstellung/Verlängerung
     Klasse D
       2005   2006   2007   2008   2009
     Pflicht zur Verlängerung
     der Klasse C
       2010   2011   2012   2013   2014
     Empfehlung d. Eintragung
     d. Weiterbildung in den
     Führerschein
       2010   2011   2012   2013   2014
     Pflicht zur Eintragung der
     Weiterbildung in den
     Führerschein
       2013   2013   2013   2013   2014

     

    Gebühren: 28,60 €


    Ansprechpartner:

    Buchstabe A - K:    Frau Haye-Heinemann, Zimmer 50
                                      Tel.: 04401 - 927 306
                                      ines.haye-heinemann@lkbra.de

    Buchstabe L - Z:     Frau Cordes, Zimmer 51
                                      Tel.: 04401 - 927 214
                                      martina.cordes@lkbra.de

     

     

     

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    Tel. (04401) 927 -0
    Fax(04401) 34 71

     
    Ansprechpartner/in: Erwin Schröttke
    Durchwahl: 222 / Zimmer: 52
    E-Mail: erwin.schroettke@lkbra.de
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