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Landkreis
Wesermarsch: |
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Wir für Sie |
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| Wir für Sie |
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Straßen- und Verkehrswesen |
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Bußgeldstelle |
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Bußgeldstelle |
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Die Bußgeldstelle
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Postanschrift: |
Landkreis Wesermarsch Bußgeldstelle Poggenburger Straße 15 26919 Brake |
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Sie finden uns: |
Zimmer 123, 143, 145, 146 1. Obergeschoß |
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Öffnungszeiten: |
Mo. - Fr. 08.30 - 12.00 Uhr Mo. - Do. 14.00 - 15.30 Uhr |
Zuständig für:
- Verwarngelder - Bußgelder - Verstöße im ruhenden Verkehr - Fahrverbote - Eintragungen im Verkehrszentralregister - EU-weite Ahndung von Verstößen
Verwarngelder

werden aufgrund von Anzeigen der Polizei, der Staatsanwaltschaft Oldenburg sowie der Messbeamten des Landkreises Wesermarsch festgesetzt. Es handelt sich hierbei um Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße, Gurtverstöße, durch die Polizei aufgenommene Parkverstöße u. a.
Die Grenze für Verwarngelder beträgt 35 Euro.
Für Verwarngelder werden keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gespeichert.
Wird das Verwarngeld innerhalb von 8 Tagen, nach Erhalt des Verwarngeldangebotes bezahlt, so ist das Verfahren automatisch beendet.
Bei Nicht-Zahlung bzw. verspäteter Zahlung wird jedes Verwarngeld automatisch in ein Bußgeldverfahren umgewandelt. Zwar werden dadurch keine Punkte im Verkehrszentralregister erzeugt, aber es entstehen Mehrkosten in Höhe von 24,35 Euro. Die Mehrkosten addieren sich in vollem Umfang zum Betrag der Ordnungswidrigkeit. Es ist zu diesem Zeitpunkt also nicht mehr ausreichend, nur das Verwarngeld zu bezahlen.
Ihre Ansprechpartner: • Verwarnung bei Geschwindigkeitsverstößen Frau Bolles, Zimmer 145 Herr Plugge, Zimmer 145 Tel. 04401 - 927 449
• Verwarnung im ruhenden Verkehr, Parkverstöße Herr Möllerke, Zimmer 143 Tel. 04401 - 927 213
• Alle weiteren Verwarnungen Herr Hollje, Zimmer 146 Tel. 04401 927 426
Verstöße im ruhenden Verkehr
werden aufgrund von Ersuchen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bearbeitet.
Es handelt sich hierbei um Parkverstöße, die durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht geahndet werden können, da entweder der Führer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden konnte oder das Verwarngeldangebot durch den Beteiligten abgelehnt wurde.Die Grenze für Verstöße im ruhenden Verkehr beträgt 35 Euro.
Für Verstöße im ruhenden Verkehr werden keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gespeichert.
Je nach Aktenlage wird nun entweder ein Verwarngeldangebot, ein Bußgeld oder ein Kostenbescheid durch den Landkreis Wesermarsch erlassen. Mit Tätigwerden des Landkreises Wesermarsch ist das Verfahren für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden beendet.
Ein Kostenbescheid wird immer dann erlassen, wenn die Identität des Verursachers / Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen ist. In disem Fall können dem Halter des Fahrzeuges die Kosten auferlegt werden.
Es ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, die Zahlungen an die Stadt / Gemeinde zu leisten, die das ursprüngliche Verwarngeldangebot unterbreitet hat. Eine Zahlung an diese Stelle unterbricht das Verfahren beim Landkreis Wesermarsch nicht.
Ihre Ansprechpartner: • Verwarnung im ruhenden Verkehr, Parkverstöße Herr Möllerke, Zimmer 143 Tel. 04401 - 927 213
Bußgelder

werden aufgrund von Anzeigen der Polizei, der Staatsanwaltschaft Oldenburg sowie der Messbeamten des Landkreises Wesermarsch festgesetzt. Es handelt sich hierbei um Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Geschwindigkeitsverstöße von mehr als 20 km/h innerorts für PKW.
Vorrangiges Ziel der Kommunalen Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert werden. Daneben sollen die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden.
Die Planung und Ausführung der Verkehrsüberwachung erfolgt in enger Abstimmung mit der Polizei. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h wird eine Verwarnung erteilt, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 20 km/h wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Aber auch Mobiltelefonverstöße, Verstöße im Rahmen von Unfällen und auch Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz werden im Rahmen eines Bußgeldes geahndet.
Die Grenze für Bußgelder beginnt bei 40 Euro.Für Bußgelder werden immer Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gespeichert.
Bußgelder setzen immer ein förmliches Verfahren in Gang. So ist eine Anhörung z. B. immer zwingend erforderlich. Dem Beteiligten wird hiermit die Möglichkeit gegeben, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen und auch weitere Erklärungen zum Tathergang abgeben zu können. Die Angaben zur Person sind Pflichtangaben.
Die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt per Zustellungsurkunde und kostet 4,35 Euro. Bitte beachten Sie, dass mit der Zustellung des Bescheides Fristen gestartet werden.
14 Tage nach der Zustellung des Bußgeldbescheides erlangt dieser Rechtskraft, das bedeutet u. a., dass an diesem Tag die Einspruchsfrist endet und der Bußgeldbescheid nun grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann.
Rechtsmittel sind jetzt nur noch in wenigen Ausnahmen möglich.
Nachdem die Fälligkeit der Zahlung um 4 Wochen überschritten ist, wird automatisch das Mahnverfahren gestartet, an deren Ende die Zwangsvollstreckung steht.
Ihre Ansprechpartner: • Bußgeld bei Geschwindigkeitsverstößen Frau Bruns, Zimmer 123 Frau Matzke, Zimmer 123 Frau Schäfe, Zimmer 146 Tel. 04401 - 927 449
• Bußgeld bei Drogen- und Alkohol- verstößen Herr Schröttke, Zimmer 52 Tel. 04401 - 927 222
• Bußgeld im Pflichtversicherungs- gesetz, Unfälle Herr Möllerke, Zimmer 143 Tel. 04401 - 927 213
• Bußgeld bei Geschwindigkeitsver- stößen, Güter- und Ladungssicherheit Frau Kunst, Zimmer 143 Tel. 04401 - 258
Fahrverbote

Sollte ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden sein, so müssen Sie den Führerschein entweder sofort nach Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) in amtliche Verwahrung geben, oder können das späteste Abgabedatum aus dem Bußgeldbescheid errechnen (nur wenn Ihnen die Vier-Monatsfrist zur Abgabe eingeräumt wurde). Es errechnet sich aus dem Tag der Zustellung + 14 Tage + 3 Monate. Sollten Sie nach Ablauf dieser Frist ein Kraftfahrzeug führen (auch Mofa!!!), so machen Sie sich strafbar.
Geht der Führerschein nicht zeitgerecht ein, so wird die kostenpflichtige Beschlagnahme durch die Polizei verfügt. Die Fahrverbotsfrist beginnt mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Postlaufzeiten gehen zu Lasten des Betroffenen.
Der Führerschein muss grundsätzlich bei der Behörde in Verwahrung gegeben werden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sollten Sie den Führerschein bei einer Polizeidienststelle abgeben wollen, so nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dieser Dienststelle Kontakt auf, ob diese Möglichkeit überhaupt besteht. Danach wenden Sie sich bitte an den Landkreis Wesermarsch und sprechen dies mit dem zuständigen Sachbearbeiter durch.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nur Führerscheine entgegen nehmen können, für die wir auch die Bußgeldbescheide erlassen haben.
Eintragung im Verkehrszentralregister

Punkteeintragungen bleiben grundsätzlich 2 Jahre gespeichert, sofern keine neuen Eintragungen hinzukommen. Ist dies der Fall, so werden die Punkte aufaddiert und die 2-Jahresfrist beginnt erneut. Eine Ausnahme sind die Punkte für Vergehen wie z. B. Alkohol und Drogen. Punkte daraus resultierend, verjähren erst nach 5 Jahren.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Punktestand, so wenden Sie sich bitte an das
Verkehrszentralregister:Kraftfahrbundesamt Fördestraße 16 24944 Flensburg Tel. 0461 316-0
Haben Sie Fragen zu führerscheinrechtlichen Themen, sei es die Nachschulung, der Verlust der Fahrerlaubnis oder ähnliches, so wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle des Landkreises Wesermarsch.
EU-weite Ahndung von Verstößen
Ordnungswidrigkeiten werden EU-weit geahndet.
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