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Landkreis
Wesermarsch: |
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Ausländerrecht |
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Allgemeine Ausländerangelegenheiten
Haben Sie eine Frage zu Ihrer Aufenthaltsgenehmigung oder möchten Sie einen ausländischen Freund zu einem Besuchsaufenthalt einladen? Zu unseren Aufgaben gehört aber auch die Erteilung bzw. Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen sowie ausländerrechtliche Maßnahmen.
Ausländische Staatsangehörige genießen in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor staatlicher, politischer und religiöser Verfolgung in ihrem Heimatland. Das Vorliegen dieser Umstände wird im Rahmen eines Asylverfahrens rechtlich geprüft.
Während eines laufenden Asylverfahrens wird der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Sollte sich im Rahmen des Verfahrens herausstellen, dass der Ausländer tatsächlich einer Verfolgung in seinem Heimatland unterliegt, so wird sein Aufenthalt verfestigt. Andernfalls ist er verpflichtet, das Bundesgebiet wieder zu verlassen.
Der Asylantrag ist nach der Einreise persönlich bei der zuständigen Stelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen.Für den Bereich des Landkreises Wesermarsch ist das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Klostermark 70-80 26135 Oldenburg zuständig.
Besuchsaufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland
Für ausländische Staatsangehörige besteht grundsätzlich die Möglichkeit für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Vielfach benötigen ausländische Staatsangehörige, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beheimatet sind, für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eines Visums, das vor der Einreise bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland einzuholen ist.
Von vielen deutschen Auslandsvertretungen wird von den Besuchern für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes gefordert. Dieses kann durch in Deutschland lebende Personen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG geschehen. Mit der Abgabe dieser Erklärung wird die Verpflichtung eingegangen, für sämtliche Kosten des Ausländers während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufzukommen. Dieses umfasst insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich evtl. anfallender Krankenkosten sowie evtl. anfallender Ausreisekosten. Für evtl. anfallende Krankenkosten wird dringend der rechtzeitige Abschluss einer Reisekrankenversicherung empfohlen.
Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist das persönliche Erscheinen in der Ausländerbehörde notwendig. Gleichzeitig leben Sie bitte folgende Unterlagen vor:
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Möglichst genaue Personalien einschließlich Anschrift
- Passnummer der Person, die Sie einladen möchten
- Einkommensnachweis
- 25,00 € Bearbeitungsgebühr pro Einladung.
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