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  Wir für Sie Ordnung Ausländerrecht
 
 
    Ausländerrecht
 
 

  Zum Thema Ausländerrecht möchten wir über die nachfolgend aufgeführten
  Bereiche informieren:
  

  þ Elektronischer Aufenthaltstitel
  þ Aufenthaltsrecht
  þ
Asylverfahren
  þ Aufenthalt zum Zweck der  
           Familienzusammenführung

  þ Besuchsaufenthalte in der
           Bundesrepublik Deutschland




 
Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) für Drittstaatsangehörige (Nicht-Unionsbürger) beschlossen.

 

Hierzu möchten wir Ihnen einige Informationen zur Verfügung stellen und Sie auf wesentliche Änderungen bei der Beantragung Ihres neuen Aufenthaltstitels hinweisen.

 

Was ist der elektronische Aufenthaltstitel?

 

Der eAT wird zum Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts als eigenständiges Dokument in Kreditkartenformat ausgestellt. Damit fällt die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Klebeetikett im Reisepass grundsätzlich weg. Nebenbestimmungen zum eAT werden zukünftig auf einem Zusatzblatt vermerkt.

 

Welche Unterschiede bestehen zum bisherigen Aufenthaltstitel?

 

Der neue, aus Kunststoff bestehende Aufenthaltstitel enthält neben den sichtbaren bzw. lesbaren personenbezogenen Informationen, wie z.B. Lichtbild, Name, Vorname, Adresse etc. auch einen Chip, der neben den hierauf gespeicherten biometrischen Daten (Fingerabdrücke und biometrisches Lichtbild) auch die Voraussetzungen für Zusatzfunktionen, wie den elektronischen Identitätsnachweis (eID) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthält.

 

Welche biometrischen Daten werden auf dem eAT gespeichert?

 

Alle Drittstaatsangehörigen müssen - soweit sie das 6. Lebensjahr vollendet haben - zukünftig zur Ausstellung des Aufenthaltstitels biometrische Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) abgeben. Ab dem 10. Lebensjahr muss darüber hinaus auch eine Unterschrift geleistet werden. Die Fingerabdrücke und die Unterschrift werden über entsprechende Scan-Geräte abgenommen. Deshalb ist die persönliche Vorsprache jeden Inhabers eines eAT ab dem 6. Lebensjahr bei der Ausländerbehörde unabdingbar. Bei Kleinkindern vor Vollendung des 6. Lebensjahrs genügt zum Antrag ein biometrisches Passbild.

 

Wer erhält den eAT?

 

Jeder Drittstaatsangehörige (d.h. Nicht-Unionsbürger) - auch Säuglinge und Kinder -, wenn ein Anspruch besteht und einer der folgenden  Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll:

  • Aufenthaltserlaubnis  (befristeter Aufenthaltstitel)
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer 

Muss ich meinen gültigen Aufenthaltstitel gegen einen eAT umtauschen?

Ihr bisheriger Aufenthaltstitel behält bis zu seinem Ablauf bzw. bis zur Neuausstellung oder Verlängerung Ihres Reisepasses seine Gültigkeit. Erst bei Beantragung der Verlängerung bzw. nach Ausstellung eines neuen Passdokuments wird Ihnen ein eAT ausgestellt.


 

Wann und wie muss ich einen eAT beantragen?

 

Auf dem in Ihrem Pass eingeklebten Aufenthaltstitel ist ein Gültigkeitszeitraum vermerkt. Sie werden von uns 8 – 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihres Passes unter Angabe eines Termins zur Antragstellung in die Ausländerbehörde eingeladen. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, welche Unterlagen wir zur Prüfung Ihres Falles benötigen. Bitte bringen Sie die Unterlagen zu dem Termin mit.

 

Bitte beachten Sie:

 

Eine Vorsprache ohne Termin zur Beantragung von Aufenthaltstiteln ist nicht mehr möglich. Sollten Sie keinen Termin zur Verlängerung der Aufenthaltstitel/Übertragung der Aufenthaltstitel in einen neuen Pass von uns erhalten haben, so melden Sie sich bitte telefonisch zwecks Terminvereinbarung bei uns.

 

Sollten Sie bereits über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG) als Klebeetikett verfügen, ist die Ausstellung eines eAT regelmäßig erst mit Neuausstellung Ihres Nationalpasses, spätestens jedoch zum 30.04.2021 erforderlich.

 

Was kostet der eAT?

 

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann, je nach Lebensalter, Gültigkeitsdauer und Rechtsgrundlage bis zu 110,00 Euro kosten, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bis zu 250,00 Euro. Die genaue Höhe der Gebühren wird aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Fallgestaltungen für jedem Fall individuell festgesetzt.

 

Wie lange muss ich nach der Antragstellung auf meinen eAT warten?

 

Von der Antragstellung, über Ihre persönliche Vorsprache bis zur Aushändigung des eAT an Sie können mehrere Wochen vergehen. Dies sollten Sie gerade dann dringend beachten, wenn Sie ins Ausland verreisen wollen oder Sie aus anderen wichtigen Gründen (z.B. für den Arbeitgeber) einen gültigen Aufenthaltstitel benötigen.

 

Erst nach Aufnahme Ihrer Personendaten und der biometrischen Daten bei der Ausländerbehörde werden alle erforderlichen Informationen zur Produktion Ihres eAT an die Bundesdruckerei in Berlin gesendet. Durch dieses Verfahren ergeben sich nach Ihrer Vorsprache zur Abgabe der biometrischen Daten leider zusätzliche Bearbeitungs- und Wartezeiten von voraussichtlich vier bis sechs Wochen (ohne die Bearbeitungszeit für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen!), so dass die gesamte Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen bis 12 Wochen betragen kann.

 

Nur die Bundesdruckerei in Berlin ist  zur Produktion der neuen eAT befugt, so dass die kurzfristige Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht mehr möglich sein wird.

 

Nur in Ausnahmesituationen wird ggf. auch weiterhin kurzfristig mit einem Klebeetikett (gültig für maximal 1 Monat) abgeholfen. Über die Dringlichkeit der Angelegenheit sind entsprechende schriftliche Nachweise bei Beantragung mit vorzulegen! Eine Urlaubsreise erfüllt den Begriff eines Ausnahmefalls jedoch nicht.

 

Sobald der eAT bei uns zur Abholung bereitsteht, werden Sie schriftlich von uns informiert. Auch bei Abholung des Aufenthaltstitels müssen Sie persönlich bei uns vorsprechen.

 

Wo erhalte ich weitergehende Informationen?

Sie können unter den folgenden Links weitere Informationen zum eAT in verschiedenen Landessprachen abrufen.

  • Informationen zum eAT - Albanisch - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Arabisch - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Chinesisch- [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Deutsch - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - English - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Francaise - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Py##### - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Serbisch - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Türkce - [pdf]
  •  Informationen zum eAT - Vietnamesisch - [pdf]
  •  

    Allgemeine Informationen zum Aufenthaltsrecht

    Aufenthaltstitel

    Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel werden erteilt als:

    Visum
    Das Visum wird zum Zweck der Einreise von einer (deutschen) Auslandsvertretung im Heimatland ausgestellt.
    Aufenthaltserlaubnis
    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter und zweckgebundener Aufenthaltstitel. Er kann in folgenden Fällen erteilt und verlängert werden:
  • Studium
  • Erwerbstätigkeit
  • Humanitäre Gründe
  • Familienzusammenführung
  • Niederlassungserlaubnis

    Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Ausländerinnen und Ausländer, die bereits einige Zeit rechtmäßig in Deutschland leben und weitere Voraussetzungen erfüllen.

    Daneben gibt es noch die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG", die aufgrund von Richtlinien der Europäischen Union im Jahr 2007 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde. Auch diese Erlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

     

    Allgemeine Informationen zum Asylverfahren


    Wenn Sie einen Asylantrag in Deutschland stellen möchten, müssen Sie dies beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) machen.

    Der Hauptsitz befindet sich in Nürnberg, es gibt aber Außenstellen im ganzen Bundesgebiet, unter anderem in 26135 Oldenburg, Klostermark 70 – 80.

    Das BAMF entscheidet über Asylanträge. Während des Asylverfahrens gilt der Aufenthalt als gestattet. Die Aufenthaltsgestattung wird von uns verlängert.

    Weitere Informationen:

     

    Nach der Entscheidung

    Sofern das BAMF Sie als Asylberechtigten anerkannt hat oder bei Ihnen die im § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (Genfer Konvention - Flüchtlinge) festgehaltenen Voraussetzungen zutreffen, können Sie bei uns eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen.

    Falls der Asylantrag abgelehnt wurde, sind Sie in der Regel zur Ausreise verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie aus Deutschland ausreisen müssen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des BAMF, der auch für die Ausländerbehörde bindend ist. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, freiwillig auszureisen.

    Über die „International Organization for Migration“ (IOM) können Sie unter Umständen eine finanzielle Unterstützung Ihrer Ausreise erhalten.

    Ansprechpartner bei den Städten und Gemeinden im Landkreis Wesermarsch sind die Sozialämter.

     

    Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit Ihren in Deutschland lebenden Ehegatten erhalten. Auch eine Familienzusammenführung von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern ist möglich.

    Was ist zu tun?

    Leben Sie noch im Ausland und möchten zu Ihrem Ehepartner einreisen? Dann beantragen Sie bei einer deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Visum (Kategorie D). In der Regel ist es notwendig, dass Sie sich bereits auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Sprachkursniveau A1).

    Wenn Ihr minderjähriges Kind im Ausland lebt, beantragen Sie auch dafür ein Visum (Kategorie D). Sofern der andere Elternteil nicht in Deutschland lebt, müssen Sie das alleinige Sorgerecht besitzen.

    Nach der Einreise

    Das Visum wird in der Regel für drei Monate erteilt, daher ist es notwendig, dass Sie bei uns die Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Voraussetzung für die Erteilung ist unter anderem das Bestehen einer ehelichen/familiären Lebensgemeinschaft.

    Da es zahlreiche unterschiedliche Regelungen gibt, ist es nicht möglich, jeden einzelnen Fall hier zu erläutern. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne persönlich an uns oder die deutsche Auslandsvertretung.

     

    Besuchsaufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland


    Für ausländische Staatsangehörige besteht grundsätzlich die Möglichkeit für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
    Vielfach benötigen ausländische Staatsangehörige, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beheimatet sind, für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eines Visums, das vor der Einreise bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland einzuholen ist.

    Von vielen deutschen Auslandsvertretungen wird von den Besuchern für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes gefordert. Dieses kann durch in Deutschland lebende Personen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG geschehen.
     
    Mit der Abgabe dieser Erklärung wird die Verpflichtung eingegangen, für sämtliche Kosten des Ausländers während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufzukommen. Dieses umfasst insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich evtl. anfallender Krankenkosten sowie evtl. anfallender Ausreisekosten. Für evtl. anfallende Krankenkosten wird dringend der rechtzeitige Abschluss einer Reisekrankenversicherung empfohlen.

    Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist das persönliche Erscheinen in der Ausländerbehörde notwendig. Gleichzeitig legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:

    • Gültiger Reisepass oder Personalausweis
    • Möglichst genaue Personalien einschließlich Anschrift Passnummer der Person, die Sie einladen möchten
    • Einkommensnachweis
    • 25,00 € Bearbeitungsgebühr pro Einladung.


     

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    E-Mail: vera.foster@lkbra.de / silke.krummacker@lkbra.de
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