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Wesermarsch: |
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Asylbewerberleistungen |
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Asylbewerberleistungen |
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Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Asylbewerber oder geduldete Ausländer, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.
Da es sich bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht um eine Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung im Regelfall monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt hat.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfassen:
Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes
die Bereitstellung einer Unterkunft in Gemeinschafts- unterkünften oder die Übernahme der Unterkunfts- kosten
ggf. die Übernahme der Behandlungskosten im Krankheitsfall
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist grundsätzlich das örtliche Sozialamt der Wohnsitzgemeinde.
Für die Bearbeitung eines Antrages sind vollständige Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, alle Angaben zu belegen. Zu diesen Belegen gehören zum Beispiel Nachweise über Einkommen und Vermögen, Nachweis über den ausländerrechtlichen Status und die Zuweisungsentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
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