Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
Ab dem 01.01.2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung in das neue Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII) aufgenommen worden. Rentner mit geringem Einkommen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können davon profitieren.
Anspruch auf Grundsicherung hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten kann. Grundsicherung wird wie Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gewährt. Deswegen müssen zuvor alle anderen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu gehören z. B. die Beantragung anderer Sozialleistungen wie Wohngeld etc.
Reicht dann beispielsweise die Rente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, könnte es einen Anspruch auf Grundsicherung geben.
Aufgabe der Grundsicherung im Alter bei voller Erwerbsminderung ist die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, meist monatlich ausgezahlten Leistungen gewährt. Einmalige Beihilfen werden seit der Reform der Grundsicherung zum 01.01.2005 nur noch in Ausnahmefällen (z. B. für Erstausstattung an Bekleidung und für Wohnung) ausgezahlt.
Der Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden.
Für die Bearbeitung eines Antrages sind vollständige Angaben der persönlichen und wirtschafltichen Verhältnisse erforderlich. Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, alle Angaben zu belegen. Zu diesen Belegen gehören zum Beispiel Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Bescheinigungen über die gesundheitliche Verfassung.