Zivilblinde können Landesblindengeld (LBIGG - Nds. Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde) zum Ausgleich der Mehraufwendungen aufgrund der Blindheit beantragen. Anspruch auf Landesblindengeld sowie Blindenhilfe besteht nur, wenn ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB IX (Schwerbehindertenrecht; Versorungsamt) zum Merkzeichen „Bl“ für Blindheit ergangen ist und das Merkzeichen „Bl“ zuerkannt wurde.
Das Landesblindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Die Blindenhilfe nach dem BSHG wird unter Berücksichtigung des Einkommens sowie des Vermögens gewährt.
Die Anträge erhalten Sie beim Landkreis Wesermarsch.