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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt

Jeder Mensch kann in eine Notlage geraten, in der er der öffentlichen Hilfe bedarf.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten kann. Sozialhilfe wird grundsätzlich nachrangig gewährt, daher müssen zuvor alle anderen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu gehören z. B. die Beantragung anderer Sozialleistungen wie Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld und die Durchsetzung eigener Ansprüche wie zum Beispiel auf Unterhalt.

Wichtig:

Wer erwerbsfähig und noch nicht 65 Jahre alt ist, hat eventuell Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dann besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Auch wer Anspruch auf Grundsicherung im Alter (ab 65 Jahre) oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung hat, kann nur Leistungen nach dieser besonderen Vorschrift erhalten.

Auf wen diese Punkte nicht zutreffen, könnte einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn beispielsweise die Rente oder die Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.
Aufgabe der Sozialhilfe ist die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, meist monatlich ausgezahlten Leistungen gedeckt. Einmalige Beihilfen werden seit der Reform der Sozialhilfe zum 01.01.2005 nur noch in wenigen Ausnahmefällen (mehrtägige Klassenfahrten, Erstausstattung an Bekleidung und für Wohnung) ausgezahlt.
Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden.
Für die Bearbeitung eines Antrages sind vollständige Angaben der persönlichen und wirtschafltichen Verhältnisse erforderlich. Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, alle Angaben zu belegen. Zu diesen Belegen gehören zum Beispiel Nachweise über Einkommen und Vermögen, ärztliche Bescheinigungen über die gesundheitliche Verfassung beziehungsweise Arbeitsfähigkeit.

 

 

 

 

 
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