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Wesermarsch: |
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Unterhaltsvorschuss
Seit dem 01. Januar 1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in den alten Bundesländern und seit dem 01.01.1992 auch in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin.
Unterhaltsvorschussleistungen sind eine Hilfe für Alleinerziehende, wenn sie vom anderen unterhaltspflichtigem Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt für ihr Kind bekommen.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG?
Ein Kind – gleich welcher Staatsangehörigkeit – hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung von dem anderen Elternteil, oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält, eine gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Wie hoch ist die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
Die Unterhaltsleistung basiert auf dem in § 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.
In Niedersachsen ergeben sich hieraus derzeit die folgenden Leistungsbeträge:
| Kinder bis zu 6 Jahren: |
133,00 € |
| Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren: |
180,00 € |
Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind; dies sind z. B. Kindergarten-, Kindertagesstättenbeiträge, Gebühren für Musikunterricht.
Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
Was muss man tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen?
Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhalten Sie hier beim Jugendamt des Landkreises Wesermarsch sowie auch bei der Stadt- und Gemeindeverwaltung. Erforderliche Unterlagen:
Antrag
Ergänzende Angaben zum Antrag
Geburtsurkunde des Kindes/ der Kinder
aktuelle Meldebescheinigung
Aufenthaltserlaubnis/-berechtigung
Unterhaltstitel, soweit vorhanden
Vereinbarung über den zu zahlenden Kindesunterhalt
Nachweise, inwieweit Sie sich bisher um Unterhaltszahlungen bemüht haben (z. B. eigene Schreiben oder Schreiben vom Anwalt o. ä.)
Nachweis über Halbwaisenrente
Kopie vom Personalausweis des antragstellenden Elternteils
Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über.
Ansprechpartner:
Buchstabe A - L: Frau Schäfe, Buchstabe A - L Zimmer 118, Durchwahl -276, E-Mail: kerstin.schaefe@lkbra.de
Buchstabe M - Z: Frau Röben, Buchstabe M - Z Zimmer 117, Durchwahl -424, E-Mail: angelika.roeben@lkbra.de
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