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Landkreis
Wesermarsch: |
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Untere Wasserbehörde |
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Untere Wasserbehörde |
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Aufgaben der unteren Wasserbehörde
Die untere Wasserbehörde ist zuständig für den
Sie bearbeitet Zulassungsverfahren für Gewässerbenutzungen und führt die Gewässeraufsicht durch. Die gesetzlichen Grundlagen ihrer Arbeit sind vor allem das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Niedersächsische Wassergesetz.
Die Arbeit der unteren Wasserbehörde lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen. Zum einen überwacht sie die oberirdischen Gewässer (z. B. Grüppen, Gräben, Flüsse, Seen, Teiche), regelt die Benutzungen (z. B. Einleitungen von Kleinkläranlagen) und das Grundwasser in der Wesermarsch. Dazu gehört auch die Gefahrenabwehr wie z. B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und die Überwachung von Anlagen, bei denen mit wassergefährdende Stoffe umgegangen wird.
Zum anderen erteilt sie Genehmigungen für Anlagen im und am Gewässer, z. B. für Brücken, Rohrleitungen, Düker, Bootsstege, Uferbefestigungen, Verfüllungen und Verrohrungen von Grüppen und Gräben oder die Schaffung von neuen Gewässern.
Anforderungen für Gewässerbenutzungen
Die Gewässer sind wichtige Bestandteile des Naturhaushaltes und Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Dagegen steht die menschliche Nutzung der Gewässer zur Trinkwassergewinnung, als Transportweg, zur Energieerzeugung, Abwasserentsorgung, zur Freizeitgestaltung und vieles andere mehr.
Auf der Grundlage des Wasserrechts trifft die Wasserbehörde ihre Entscheidungen und sorgt damit für einen Ausgleich der zum Schutzbedürfnis oftmals konkurrierenden Anforderungen menschlicher Nutzungen an die Gewässer.
Vor allem den Verunreinigungen und widerrechtlichen Benutzungen der Oberflächengewässer und des Grundwassers gilt es vorzubeugen. Deshalb sind Erlaubnisse z. B. für folgende Gewässerbenutzungen erforderlich, die dann auch der Überwachung unterliegen:
Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
Einleiten von Abwasser, Wasser und Stoffen
Grundwasserentnahme, Abgraben oder Freilegen von Grundwasser
Ferner sind Genehmigungen für folgende Maßnahmen erforderlich:
Anlagen im und am Gewässer (z. B. Brücken, Steganlagen, Rohrleitungen, Düker, Kläranlagen)
Herstellung eines Gewässers (z. B. eines Teiches)
Verlegung eines Gewässers (wesentliche Umgestaltung)
Verrohrung/Verfüllung eines Gewässers
Verlegung/Erweiterung eines Durchlasses
Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen
Jede Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers bedarf der Genehmigung im Rahmen eines Planfeststellungs bzw. Plangenehmigungsverfahrens. (Zum Antragsformular)
Probleme und Ärger treten immer wieder in Bezug auf die Unterhaltung und Pflege von Gewässern auf sowie bei der Frage, ob und wie eine Uferbefestigung aussehen kann. Empfehlungen entnehmen Sie dem
Merkblatt zum Gewässerschutz - Unterhaltung und Pflege -
Antrag und Merkblatt zum Gewässerschutz - Uferbefestigungen -
Grundwasser (Gefahrenabwehr)
Das Wasserrecht verpflichtet in § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) jedermann bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächenwasser) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers und eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten.
Diese Sorgfaltspflicht gilt sowohl beim Umgang mit wassergefährden Stoffen als auch beim Auto waschen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie auf Privatgrundstücken.
Da es immer wieder zu Problemen kommt, wenn es darum geht, ob der Nachbar sein Auto auf dem eigenen Grundstück oder auf öffentlichen Plätzen waschen darf oder nicht, haben wir für Sie ein Merkblatt erstellt.
Ansprechpartner:
Rainer Zon Tel. 04401 - 927-300 E-Mail: rainer.zon@lkbra.de
Weitergehende Informationen zum Thema Wasser finden Sie unter
http://www.umwelt.niedersachsen.de/master/ C519517_N11315_L20_D0_I598.html
oder
http://www.umweltbundesamt.de/wasser- und-gewaesserschutz/index.htm
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